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Entlastung durch Verhinderungspflege – darauf sollten Sie achten!

Die Pflege von Angehörigen ist physisch und psychisch sehr herausfordernd. Dies weiß auch der Gesetzgeber. Damit die Pflege von Angehörigen zu Hause nicht zur Erschöpfung oder gar zu einem Burnout führt, gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege. (Paragraph 39 SGB XI) So können pflegende Angehörige einen kurzzeitigen Umzug Ihres Angehörigen in ein Pflegeheim vermeiden und für den Pflegebedürftigen ändert sich dank der Verhinderungspflege so wenig wie möglich. Unsere Pflegekräfte von Ihr Pflegedienst Kroll leisten die Grundpflege, führen den Haushalt und sind zu jeder Zeit vor Ort. Mit diesem Wissen können Sie beruhigt eine Auszeit nehmen.


Wann haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege? Ab dem Pflegegrad zwei kann die zu pflegende Person Verhinderungspflege bei der eigenen Krankenkasse beantragen, wenn die reguläre Pflegeperson durch Faktoren wie Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Termine für die Zeit der Pflege verhindert ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die zu pflegende Person insgesamt bereits mindestens sechs Monate in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Durch die Verhinderungspflege kann täglich stundenweise die Pflege von einem beauftragten Pflegedienst, eigenen Pflegekräften oder Nachbarn übernommen werden. Die Pflegekasse übernimmt in dieser Zeit die Kosten für die beschaffte Pflegehilfe bis zum Maximalbetrag.



Wie oft kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden? Der gesetzliche Anspruch ist unabhängig vom Pflegegrad auf jährlich max. 1.612,- € festgelegt. Diese Summe wird nicht auf das Pflegegeld oder die Kurzzeitpflege angerechnet. Weitere 806,- € können genutzt werden, wenn der zusätzliche jährliche Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Pflegeberatung Kroll berät Sie auf Wunsch gern in einem persönlichen Gespräch zu diesem Thema.

Bitte nehmen Sie dafür Kontakt über die Telefonnummer 05832 – 970280 zu uns auf oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an info@bplk.de.



Neben der Beratung zur Verhinderungspflege und vielen weiteren Themen rund um die Pflege leistet unser Unternehmen auch unabhängige Beratungseinsätze im Raum GF, SAW und BS. Unabhängig bedeutet in diesem Falle eine nach § 37 Abs. 3 SGB XI an Sie individuell angepasste Beratung. Der Lösungsansatz orientiert sich demnach vollständig an Ihrer Wohn- und Pflegesituation.

Erklärung: Pflegebedürftige müssen in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt. Der Beratungseinsatz kann auch von Ihnen in Anspruch genommen werden, wenn Sie durch einen Pflegedienst gepflegt werden. Auch in diesen Fällen steht Ihnen zweimal pro Jahr eine Beratung gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI zu. Der Vorteil dabei ist, dass die zu pflegende Person eine zweite Meinung zu dem eigenen Krankheitsbild und der Pflegesituation erhält aber auch von einer unparteiischen Instanz eine Einschätzung zur Qualität der geleisteten Pflege bekommt. Zudem sind gute Pflegeberater auch auf dem Gebiet der Bürokratie sehr firm und kennen sich mit vielen Förder- und Hilfsangeboten aus, die einer pflegebedürftigen Person zustehen. Im Ernstfall kann so ein erhöhter pflegerischer Bedarf festgestellt und entsprechend schnell darauf reagiert werden. Z. B. in Form einer Höherstufung in einen neuen Pflegegrad oder die Organisation von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Sinnvoll ist es auch, einen Ansprechpartner für diese Einsätze zu haben, der ihnen nicht nur sympathisch ist, sondern dem Sie auch Vertrauen schenken können. Im persönlichen Gespräch mit jemandem den Sie kennen, lässt sich oft einfacher über Missstände sprechen als wenn man sich fremd ist.


Davon bin ich überzeugt:

Eine seriöse Pflegeberatung zeichnet sich dadurch aus, dass in einem kostenlosen Erstgespräch der mögliche Bedarf ermittelt wird, Lösungsansätze für die nötigen Hilfestellungen gegeben werden und hierbei auch das Honorarsystem erläutert wird. Pflegeberater, die Ihr „Geschäft“ verstehen, arbeiten mit einem am Erfolg orientierten Honorarsystem, da sie sicher sind, dass der ermittelte Bedarf durch den Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) bestätigt wird.


Einen Einfluss, auf die Wahl eines Pflegedienstes und die damit verbundenen Hilfen sollte der Pflegeberater nicht haben. Sie sollten stets die Wahl haben von welchem Dienstleister die Hilfen gegeben werden. So ist unabhängige Beratung gewährleistet.

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